Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Hochschulstadt Idstein


Die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Idstein hat in ihrer Sitzung am 02. November 2023 den Bebauungsplan „Am Holdersberg“; Idstein-Niederauroff gemäß § 5 Hessische Gemeindeordnung und § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Holdersberg“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Vom Tag der Bekanntmachung an wird der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung zu jedermanns Einsicht im Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Bau- und Planungsamt, Zimmer B19, während der allgemeinen Dienststunden

                                               Montag bis Mittwoch  von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr

                                               Donnerstag                 von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr

                                               Freitag                         von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr

bereitgehalten. Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der rechtskräftige Bebauungsplan „Am Holdersberg“ kann darüber hinaus auch online eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Hochschulstadt Idstein, König-Adolf-Platz 2, 65510 Idstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Idstein, den 16. November 2023

Magistrat der
Hochschulstadt Idstein

gez.

Christian Herfurth
Bürgermeister