Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan "Hinter dem alten Backhaus / Am Hollerstück", Idstein-Oberauroff


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oberauroff hat den Bebauungsplan "Hinter dem alten Backhaus / Am Hollerstück" in ihrer Sitzung am 12.12.1972 gemäß § 10 BBauG als Satzung beschlossen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat den von der Gemeindevertretung der Gemeinde Oberauroff beschlossenen Bebauungsplan „Hinter dem alten Backhaus / Am Hollerstück“ mit Verfügung vom 12.12.1974, Az: V/3 – 61 d 04/01 aufgrund von § 11 BBauG genehmigt.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans "Hinter dem alten Backhaus / Am Hollerstück“, Idstein-Oberauroff ist der Bekanntmachung beigefügt.

Der Bebauungsplan wird im Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Raum B 19 während der allgemeinen Dienststunden  Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan ergänzend in das Internet eingestellt. Die Unterlagen stehen auf der Internetseite der Hochschulstadt Idstein unter https://www.idstein.de/umwelt-bauen/stadtentwicklung-stadtplanung/bebauungsplaene/im-bestand/ bereit und sind über das zentrale Internetportal der Bauleitplanung in Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de verfügbar.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Idstein, den 23. Mai 2024

 

Magistrat der

Hochschulstadt Idstein

 

gez. Christian Herfurth

Bürgermeister