Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Stadtteils (Klarstellungssatzung) gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) "In den Streitwiesen", Idstein-Niederauroff;


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Idstein hat die Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB „In den Streitwiesen“, Idstein-Niederauroff in ihrer Sitzung am 21.03.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Klarstellungssatzung mit der dazugehörigen Begründung wird im Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Raum B 19 während der allgemeinen Dienststunden Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die rechtsverbindliche Satzung „In den Streitwiesen“, Idstein-Niederauroff, kann darüber hinaus auch online unter https://www.idstein.de/rathaus-politik/verwaltung/stadtrecht/6-bauwesen/ eingesehen werden und sind über das zentrale Internetportal der Bauleitplanung in Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de verfügbar.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Idstein, den 17. Juni 2024

 

Magistrat der
Hochschulstadt Idstein

 

gez. Christian Herfurth
Bürgermeister