Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)


Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I 606), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I 622) ergeht folgende Verfügung:

  1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Idstein aus Anlass des Hexenmarktes am Sonntag, dem 13. April 2025, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offen gehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf folgende Straßenabschnitte:

    Idstein-Kernstadt: Am Marktplatz, Albert-Schweitzer-Straße, Am Hexenturm, König-Adolf-Platz, Himmelsgasse, Löhergasse, Löherplatz, Rodergasse, Obergasse bis Hausnummer 14, Schulze-Delitzsch-Straße, Schulgasse, Martin-Luther Straße, Weiherwiese, Wiesbadener Str. bis Hausnummer 15, Limburger Straße bis Hausnummer 7.

  2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der Idsteiner Zeitung in Kraft.
  4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welche erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 13. April 2025 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis - dem Veranstalter idstein aktiv deren Besucher und den Einzelhändlern.

Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter.

Der Hexenmarkt findet am 13. April 2025 statt und ist eine traditionelle Veranstaltung, die alle zwei Jahre stattfindet. Hierbei werden ca. 3.500 Besucher erwartet. Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Hexenmarktes.

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Idstein, König-Adolf-Platz 2, 65510 Idstein Widerspruch erhoben werden. Es empfiehlt sich, den Widerspruch zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

 

Idstein, den 12. Januar 2023

Der Magistrat
der Stadt Idstein

gez.

Christian Herfurth
Bürgermeister