Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Sondernutzungen gebührenfrei


Wegen der immer noch andauernden Pandemie möchte die Stadt Idstein die Gewerbetreibenden weiter auf vielfältige Weise unterstützen und den Unternehmen insbesondere für das Frühjahr und den Sommer eine Perspektive geben. Eine der umfänglichen Maßnahmen zur Stärkung der Idsteiner Wirtschaft war bereits in den vergangenen zwei Jahren der Verzicht der Stadt auf eigentlich anfallende Gebühren bei Sondernutzungen in der Idsteiner Innenstadt durch anliegende Geschäfte und Gastronomiebetriebe. Nun hat der Magistrat der Stadt Idstein beschlossen, dass dies 2022 erneut gelten soll. Das heißt, für Aufsteller, Warenständer und ähnliches werden keine Gebühren erhoben.

„Außerdem dürfen Idsteins Gastronomen in der kommenden Freiluftsaison erneut die bereits 2020 definierten und erweiterten Außenbereiche zur Bewirtung nutzen“, erklärt Sabine Fritz, Leiterin des Referats Wirtschaftsentwicklung, Stadtmarketing und Kultur. Diese Bereiche habe die Stadt Idstein vor zwei Jahren mit jedem einzelnen Wirt ganz individuell festgelegt – mit Rücksicht auf die notwendigen Durchfahrts- und Notfallwege. „Eine Maßnahme, die sich aus unserer Sicht bewährt hat und zumindest bei gutem Wetter für stärkere Umsätze sorgen kann“, so Fritz. Und weiter: „Das ist für alle gleichermaßen ein Gewinn: für die Betriebe, die eine lohnende Anzahl an Gästen bewirten können, aber ebenso für die Besucher, die das kulinarische Angebot der Cafés und Restaurants unbeschwert an der frischen Luft genießen können. Falls notwendig, lassen sich mögliche Sicherheitsabstände zum nächsten Tisch gut einhalten.“ 

„Für die Nutzung dieser Außenbereiche werden auch 2022 keine Gebühren anfallen“, erklärt Bürgermeister Christian Herfurth die Entscheidung des Magistrats. Die betroffenen Unternehmen müssten nicht tätig werden. Die entsprechenden Bescheide würden automatisch durch das Ordnungsamt gebührenfrei ausgestellt.  

„Die vereinbarten Flächen können selbstverständlich jetzt schon unter den aktuell geltenden Regeln genutzt werden“, so Bürgermeister Herfurth. Nach Auskunft des Gesundheitsamtes ist der Verzehr von Speisen und Getränken, auch alkoholischen Getränken, auf den Außenbewirtungsflächen erlaubt. Wenn sie in dem Bereich liegen, für den der Rheingau-Taunus-Kreis ein Alkoholverbot verfügt habe, müssen die Bewirtungsflächen aber deutlich sichtbar abgegrenzt sein.