Verwaltungsgebäude Rathaus und Schiefes Haus

Bauberatung

Bauberatung

In unserem dicht besiedelten Land sind öffentlich-rechtliche Regelungen für bauliche Anlagen unverzichtbar. Bauvorhaben unterliegen daher in der Regel verschiedenen rechtlichen Vorgaben.

Zur Beurteilung von Bauvorhaben ist die Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 6. Juni 2018 und das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 anzuwenden.

Bauvorhaben bedürfen grundsätzlich nach § 62 HBO einer Genehmigung. Nach § 63 HBO besteht die Möglichkeit ein baugenehmigungsfreies Vorhaben, eine sogenannte Bauanzeige, für kleinere Bauvorhaben nach der Anlage zu den baugenehmigungsfreien Vorhaben(Gauben, Garagen oder Carports, Energieerzeugungsanlagen u. a.) bei der Gemeinde zu beantragen.

Auch bietet § 64 HBO eine Genehmigungsfreistellung für Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und keine Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist, kann eine Genehmigungsfreistellung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises beantragt werden.

Baugenehmigungen, Bauvoranfragen sowie Anträge auf Befreiungen und Abweichungen werden bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises „ www.rheingau-taunus.de/bauen/bauaufsicht“ beantragt. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Stadt Idstein über die eingereichten Bauvorhaben.

Die Stadt Idstein berät Sie gern im Hinblick auf die für Ihr Bauvorhaben geltenden Vorschriften und die Möglichkeiten der Beantragung. 

Kontakt

Keine Mitarbeitende gefunden.